Allgemeine Geschäfts­bedingungen (AGB) der FlyingStars GmbH

Stand: 11. Juni 2025

Anbieter: FlyingStars GmbH, Bulmker Str. 107, 45888 Gelsenkirchen, Deutschland — Vertreten durch die Geschäftsführenden: Florian Becker, Manuel Contreras Hernandez, Ronja Donsbach, Erwin Wilms — Handelsregister: Amtsgericht Gelsenkirchen, HRB 16602 — USt-IdNr. gemäß § 27a UStG: DE346644500

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der FlyingStars GmbH (nachfolgend „Auftragnehmerin“) und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“) für die Konzeption, Planung und Durchführung von Drohnen-Lichtshows.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Auftragnehmerin hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail) zugestimmt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die Auftragnehmerin die Beauftragung des Auftraggebers schriftlich oder in Textform bestätigt (Auftragsbestätigung). Diese Auftragsbestätigung ist für den Umfang der vertraglichen Leistung maßgeblich.

§ 3 Leistungsumfang und künstlerische Freiheit

(1) Die Auftragnehmerin erbringt eine Dienstleistung zur Planung und Durchführung einer Drohnen-Lichtshow gemäß der Auftragsbestätigung. Dies umfasst insbesondere die Erstellung eines Show-Konzepts (Choreografie) und die Durchführung vor Ort.
(2) Der Auftrag gilt nicht allein deswegen als nicht ordnungsgemäß ausgeführt, wenn die Anzahl der während der Show aktiven Drohnen um bis zu 15 % von der vertraglich vereinbarten Anzahl abweicht.
(3) Eine zeitliche Verschiebung des Showbeginns von bis zu 60 Minuten am Veranstaltungstag, die durch organisatorische oder technische Notwendigkeiten bedingt ist, gilt nicht als Schlechtleistung.
(4) Die konzeptionelle und künstlerische Gestaltung der Drohnen-Lichtshow obliegt der Auftragnehmerin. Wünsche des Auftraggebers werden im Rahmen der Konzeption berücksichtigt, die endgültige kreative Entscheidung verbleibt jedoch bei der Auftragnehmerin.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmerin alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Unterlagen (z.B. Lagepläne, Genehmigungen Dritter) rechtzeitig und vollständig zur Verfügung gestellt werden.
(2) Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner, der während der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung für die Auftragnehmerin erreichbar ist.
(3) Der Auftraggeber stellt der Auftragnehmerin für die notwendige Dauer (Aufbau, Durchführung, Abbau) ein geeignetes Start- und Landegelände sowie einen Sicherheitsbereich kostenfrei zur Verfügung. Die Eignung des Geländes wird vorab mit der Auftragnehmerin abgestimmt.
(4) Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für die Einholung der Zustimmung des Grundstückseigentümers für die Nutzung der Flächen. Er ist ferner dafür verantwortlich, den von der Auftragnehmerin definierten Sicherheitsbereich auf eigene Kosten wirksam gegen den Zutritt am Drohnenbetrieb unbeteiligter Personen zu sichern.
(5) Der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin von sämtlichen Ansprüchen Dritter (insbesondere von Grundstückseigentümern oder Nachbarn) frei, die aus einer Verletzung der in diesem Paragraphen genannten Pflichten resultieren.

§ 5 Behördliche Genehmigungen und Gebühren

(1) Die Auftragnehmerin beantragt die für die Durchführung der Drohnen-Lichtshow erforderlichen luftfahrtrechtlichen Genehmigungen im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung des Auftraggebers. Die Auftragnehmerin schuldet hierbei nur das sorgfältige Bemühen um die Erteilung, nicht jedoch den Erfolg.
(2) Alle sonstigen im Zusammenhang mit der Veranstaltung anfallenden Gebühren und Abgaben, insbesondere GEMA-Gebühren, Kosten für behördliche Auflagen (z.B. Brandsicherheitswache) und sonstige Abgaben, sind vom Auftraggeber zu tragen, sofern nicht anders vereinbart.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Sofern nicht anders vereinbart, ist eine Anzahlung in Höhe von 40 % des vereinbarten Gesamtpreises sofort nach Vertragsschluss fällig. Die Restzahlung ist spätestens 7 Tage nach dem Veranstaltungstermin ohne Abzug zu leisten.
(3) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Leistungserbringung zurückzuhalten, solange fällige Zahlungen des Auftraggebers ausstehen.

§ 7 Leistungsstörungen und Ausfall (Höhere Gewalt)

(1) Die Auftragnehmerin ist zur sicheren Durchführung der Show verpflichtet. Sollte die Durchführung aufgrund von Umständen, welche die Sicherheit gefährden oder zu gefährden drohen (z. B. Anhaltspunkte für potentielles GNSS-Jamming oder -Spoofing, oder starke Funk-Interferenzen), unmöglich sein, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Show zu verschieben, zu unterbrechen oder abzusagen. Die sichere bzw. gefährdungsfreie Durchführung der Show wird Geschäftsgrundlage dieses Vertrages.
(2) Als solche Umstände gelten insbesondere: a) Witterungsbedingungen wie Windgeschwindigkeiten über 8 m/s, Niederschlag (Regen, Schnee), Nebel mit Sichtweiten unter 1 km oder Temperaturen <0° C oder >40° C. b) Höhere Gewalt, z.B. Pandemien, Naturkatastrophen, Streiks oder unvorhersehbare behördliche Anordnungen. c) Nicht erteilte oder widerrufene behördliche Genehmigungen, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat. d) Technische Störungen durch externe Einflüsse (z.B. starke Funk- oder GNSS-Interferenzen). e) Gefährdung durch anderen Flugverkehr.
(3) Im Falle eines Ausfalls oder Abbruchs aus den in Abs. 2 genannten Gründen, die keine der Parteien zu vertreten hat, hat die Auftragnehmerin Anspruch auf eine pauschale Vergütung, die sich wie folgt staffelt: * Ausfall/Abbruch bis 90 Tage vor dem vereinbarten Show-Termin: 40 % des Gesamtpreises (entspricht der Anzahlung). * Ausfall/Abbruch zwischen 89 und 31 Tagen vor dem Show-Termin: 60 % des Gesamtpreises. * Ausfall/Abbruch zwischen 30 und 8 Tagen vor dem Show-Termin: 80 % des Gesamtpreises. * Ausfall/Abbruch ab 7 Tagen vor dem Show-Termin oder bei Nichtantritt: 95 % des Gesamtpreises.
(3) Ist der Auftraggeber Verbraucher, so bleibt der Nachweis unbenommen, dass der Auftragnehmerin kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die geforderte Pauschale entstanden ist.
(4) Bereits entstandene, nachweisbare Fremdkosten (z.B. für Genehmigungen, Mietkosten für Equipment) sind in jedem Fall in voller Höhe zu erstatten.
(5) Eine in Kenntnis des Vorliegens der Umstände in Abs. 2, seitens des Auftraggebers, dennoch durch die Auftragnehmerin durchgeführten oder nicht abgebrochenen Drohnen-Lichtshow gilt in dieser Hinsicht als korrekt ausgeführter Auftrag.

§ 8 Stornierung durch den Auftraggeber

(1) Der Auftraggeber kann den Auftrag jederzeit stornieren. Die Stornierung bedarf der Textform.
(2) Im Falle einer Stornierung hat die Auftragnehmerin Anspruch auf eine pauschale Vergütung, die sich wie folgt staffelt: * Stornierung bis 90 Tage vor dem vereinbarten Show-Termin: 40 % des Gesamtpreises (entspricht der Anzahlung). * Stornierung zwischen 89 und 31 Tagen vor dem Show-Termin: 60 % des Gesamtpreises. * Stornierung zwischen 30 und 8 Tagen vor dem Show-Termin: 80 % des Gesamtpreises. * Stornierung ab 7 Tagen vor dem Show-Termin oder bei Nichtantritt: 95 % des Gesamtpreises.
(3) Ist der Auftraggeber Verbraucher, so bleibt der Nachweis unbenommen, dass der Auftragnehmerin kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die geforderte Pauschale entstanden ist.
(4) Bereits entstandene, nachweisbare Fremdkosten (z.B. für Genehmigungen, Mietkosten für Equipment) sind in jedem Fall in voller Höhe zu erstatten.

§ 9 Haftung

(1) Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Auftragnehmerin beruhen.
(2) Für sonstige Schäden haftet die Auftragnehmerin nur, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
(3) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 10 Urheberrecht, Nutzungsrechte und Referenznennung

(1) Sämtliche Urheberrechte an der Konzeption und Choreografie der Drohnen-Lichtshow verbleiben bei der Auftragnehmerin.
(2) Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an der Show für die einmalige Aufführung im vertraglich vereinbarten Rahmen. Jede Aufzeichnung, Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe der Show (z.B. im Internet, TV) bedarf der gesonderten schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin und ist ggf. gesondert zu vergüten.
(3) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, während der Veranstaltung Bild- und Tonaufnahmen der Drohnen-Lichtshow zu erstellen oder erstellen zu lassen. a) Handelt der Auftraggeber als Unternehmer, gestattet er der Auftragnehmerin, diese Aufnahmen sowie den Namen und das Logo des Auftraggebers und der Veranstaltung für eigene Werbe- und Referenzzwecke unentgeltlich und zeitlich unbeschränkt zu nutzen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass er über die hierfür erforderlichen Rechte (z.B. an Logos Dritter) verfügt. b) Handelt der Auftraggeber als Verbraucher oder sind auf den Aufnahmen identifizierbare Personen abgebildet, wird die Auftragnehmerin für eine werbliche Nutzung eine separate, ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen bzw. des Auftraggebers einholen.

§ 11 Datenschutz

Die Auftragnehmerin verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und ggf. seiner Mitarbeiter zweckgebunden und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, BDSG). Detaillierte Informationen zur Datenverarbeitung sind in der Datenschutzerklärung der Auftragnehmerin zu finden, die auf der Website abrufbar ist oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Auftragnehmerin in Gelsenkirchen.
(3) Ist der Auftraggeber Verbraucher, gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung (§ 306 Abs. 2 BGB).